Satzung des Tauch-
und Schwimmvereins 
Frankfurt e.V.

ehemals Tauch- und Schwimmverein Frankfurt-Bornheim e.V.,
gegründet am 28.11.1991 

 § 1      Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Tauch- und Schwimmverein Frankfurt e.V.. Er ist Mitglied im Verband Deutscher Sporttaucher e.V. und dem Hessischen Tauchsportverband e.V.. Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen. 

§ 2      Zweck und Aufgaben

 1.     Zweck und Aufgaben des Vereins sind die Förderung des Sporttauchens, des Flossenschwimmens, des Schwimmsports und der damit in Zusammenhang stehenden Sachgebiete sowie des Umweltschutzes.         

Insbesondere:
– der Jugendarbeit,
– der Unterwasserarchäologie,
der Unterwasserfotografie,
von Auslandsbeziehungen im Interesse des Tauch- und Schwimmsports,
der Vorführung von Filmen und Fotos über alle mit dem Tauchen, Unterwassersport und Schwimmen in Zusammenhang stehenden Sachgebiete,
der Anschaffung von vereinseigenen Geräten für das Unterwassertraining sowie den    Schwimmsport,
des Gewässerschutzes und der Gewässerreinigung.

2.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3      Rechtsgrundlagen

Der Tauch- und Schwimmverein Frankfurt e.V. regelt seinen Geschäftsbereich durch Ordnungen und die Entscheidungen seiner Organe.

Er kann zu diesem Zweck eine Abgabenordnung, eine Beitragsordnung, eine Jugendordnung, eine Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen und eine Geschäftsordnung für Vorstandssitzungen erlassen. Soweit Bedarf entsteht, können weitere Ordnungen erlassen werden, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf. Ordnungen dürfen von allen Organen oder Mitgliedern des Vereins vorgeschlagen werden. Der Beschluss obliegt der Mitgliederversammlung.

§ 4      Mittel des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

1.     Der Verein erwirbt die zur Erreichung obiger Zwecke notwendigen Mittel durch:
a)   Mitgliedsbeiträge,
b)   Spenden und Stiftungen jeglicher Art.

2.     Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.     Soweit Mitglieder ehrenamtlich für den Verein tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Auslagen. Sonstige Vorteile dürfen ihnen nicht zugewendet werden.

§ 5      Mitgliedschaft

1.     Mitglied des Tauch- und Schwimmvereins Frankfurt e.V. kann jede natürliche Person werden.

2.     Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand des Tauch- und Schwimmvereins Frankfurt e.V. auf schriftlichen Antrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Aufnahme gilt als erfolgt, wenn dem Bewerber nicht binnen eines Monats nach Eingang der Beitrittserklärung schriftlich ein ablehnender Beschluss des Vorstands mitgeteilt wird. 

Die Mitteilung bedarf keiner Begründung. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s, der/die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haftet/n.

3.     Der Tauch- und Schwimmverein Frankfurt e.V. besteht aus jugendlichen Mitgliedern, ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

4.     Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten gemäß der gültigen Satzung des Tauch- und Schwimmvereins Frankfurt e.V. aus.

5.     Die Ausübung der Mitgliederrechte ist davon abhängig, dass die Beitragszahlung für das laufende oder das vorangegangene Geschäftsjahr geleistet wurde. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

6.     Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahrs ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht gilt mit Eintritt der Volljährigkeit.

7.     Zur Teilnahme am Gerätetauchtraining, Gerätetauchen und der Ausbildung zum Gerätetaucher gemäß den gültigen Richtlinien des Verbandes Deutscher Sporttaucher e.V. (VDST) ist eine gültige ärztliche Bestätigung der Tauchtauglichkeit des Mitglieds erforderlich. 

8.     Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag eines Mitglieds oder des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Mit der Ernennung zum Ehrenmitglied sind keine besonderen Rechte und Pflichten verbunden. Das Nähere regelt der Vorstand in einer Ehrungsordnung.

§ 6      Ende der Mitgliedschaft 

1.     Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

2.     Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss bis zum 30.09. entweder schriftlich oder per email beim Vorstand vorliegen.

3.     Handelt ein Mitglied den Vereinszwecken gröblich zuwider oder stört es das Vereinsleben auf andere Weise trotz Abmahnung nachhaltig, so kann es aus dem Verein durch Beschluss von 2/3 der erschienenen Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn sie nach den Umständen des Falls nicht geboten ist. Auf dieselbe Weise kann ein Mitglied ferner ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung des Kassenwartes mit der Beitragszahlung für mehr als drei Monate in Rückstand gerät.

4.     Ein Ausschluss wegen fehlender Mitgliedsbeiträge kann durch Abstimmung innerhalb einer Vorstandsitzung im 3. Quartal des nachfolgenden Jahres erfolgen. Abstimmungsberechtigt ist der erweiterte Vorstand (inkl. Schriftführer und Jugendvertreter). Das Mitglied muss spätestens bis Ende des 2. Quartals einmal aufgefordert worden sein, den Beitrag zu begleichen. Das Anschreiben muss als Kopie vorhanden sein. Der Ausschluss kann nur per einstimmigem Beschluss aller anwesenden Vorstandsmitglieder erfolgen.

Sollte keine Einstimmigkeit des Vorstandes zustande kommen, so wird

der Status des säumigen Mitgliedes auf „passiv“ gesetzt und

durch einen Antrag des Kassierers „wegen fehlender Mitgliedsbeiträge“ bei der nach-   folgenden Mitgliederversammlung eine Abstimmung bzgl. des Ausschlusses bean-  tragt.

Der Ausschluss wird dann durch die Mitgliederversammlung per einfacher Mehrheit beschlossen.

§ 7      Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder des Tauch- und Schwimmvereins Frankfurt e.V. sind zur Zahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr und von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung für das jeweils folgende Geschäftsjahr festgelegt. Findet auf der Mitgliederversammlung keine Neufestlegung der Aufnahmegebühr und der Beiträge statt, so gelten die Festlegungen des Vorjahres weiter. Fälligkeit und Zahlungsweise bestimmt der Vorstand in der Beitragsordnung. Änderungen der Beitragsordnung bedürfen der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.

§ 8      Vereinsorgane

Vereinsorgane des Vereins sind:

der Vorstand
die Mitgliederversammlung
die Jugendvollversammlung.

§ 9      Vorstand

1.     Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und dem von der Jugendvollversammlung gewählten Jugendvertreter. 

2.     Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

3.     Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten und verwaltet das Vereinsvermögen. Er fasst seine Beschlüsse in einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Die Beschlussfassung kann auch ebenso schriftlich erfolgen.

4.     Der Vorstand ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die der Durchführung der Vereinszwecke dienen und zu deren Befolgung die Mitglieder verpflichtet sind.

5.     Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus, so kann es durch Ergänzungswahl in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ersetzt werden. Bei Ausscheiden des Vorsitzenden wählen die übrigen Vorstandsmitglieder aus ihrem Kreis einen kommissarischen Vorsitzenden, falls nicht für den gleichen Zeitraum von der Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt wird.

6.     Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt und führt die Geschäfte bis zur Neuwahl. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. 

§ 10    Mitgliederversammlung

1.     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung im 1. Quartal des laufenden Geschäftsjahres statt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

2.     Den Termin der Mitgliederversammlung setzt der Vorstand fest. Die Einladung hierzu ergeht schriftlich oder per Email durch den Vorstand und ist spätestens 21 Tage vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich oder elektronischzuzustellen. Der Einladung zur Mitgliederversammlung sind die Tagesordnung sowie Anträge zur Beschlussfassung beizufügen. Anträge zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung können von allen ordentlichen Mitgliedern gestellt werden.

3.     Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über sämtliche, nicht dem Vorstand übertragenen Angelegenheiten des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)   Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Kassenprüfers,
b)   Entlastung des Vorstandes,    
c)   Wahl des Vorstandes mit Ausnahme des Jugendvertreters,     
d)   Bestätigung des Jugendvertreters,      
e)   Wahl von jeweils allein prüfungsberechtigten Kassenprüfern für die folgende Jahres-     hauptversammlung
f)    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,      
g)   Beschlussfassung über Satzungsänderung, Ausschluss von Mitgliedern und Vereins-   auflösung,
h)   Verabschiedung der Jugendordnung. 

4.     Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Eine Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.

5.     Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Sie werden geheim geführt, wenn dies mindestens von drei erschienenen Mitgliedern verlangt wird. Zur Durchführung der anstehenden Wahlen kann zu Beginn der Mitgliederversammlung durch Handzeichen ein aus drei Mitgliedern bestehender Wahlvorstand bestimmt werden.

6.     Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

7.     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand die Einberufung im Vereinsinteresse für erforderlich hält. Sie ist ferner innerhalb von sechs Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird. 

8.     Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand auf Grund von äußeren Umständen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung). 

Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).

Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.  

§ 11    Ausschüsse

1.     Der Vorstand kann zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden. Die Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen der Genehmigung des Vorstands. Jedes Mitglied kann solchen Ausschüssen angehören.

2.     Die Ausschüsse sollen insbesondere dazu dienen, die unter § 2 festgelegten Vereinszwecke besonders zu fördern und zu pflegen.

§ 12    Jugend

1.     Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder des Tauch- und Schwimmvereins Frankfurt e.V. bis zu einem Alter von 25 Jahren.

2.     Die jugendlichen Mitglieder des Tauch- und Schwimmvereins Frankfurt e.V. bilden eine Jugendgruppe. 

3.     Die Jugendgruppe des Tauch- und Schwimmvereins Frankfurt e.V. verwaltet ihre Angelegenheiten selbst. Dazu wird von der Jugendgruppe ein Jugendausschuss gewählt.

4.     Weitere Bestimmungen werden in der Jugendordnung festgelegt. 

§ 13    Haftung

 1.     Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. 

2.     Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt, vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen, und zwar im Rahmen der vom Landessportbund e.V. zur Zeit abgeschlossenen Unfallversicherung.

3.     Für Sportunfälle und Unfälle auf dem Weg von und zu Sportveranstaltungen des Vereins besteht ein Versicherungsschutz, der sich nach den Bestimmungen des Sportversicherungsvertrages des Landessportbundes Hessen e.V. richtet.

§ 14    Datenschutz

1.     Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nicht automatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Näheres ist in der Datenschutzordnung (DSO) des Vereins geregelt.

2.     Die DSO ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der DSO ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt.

Die jeweils aktuelle DSO wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter der Rubrik „Datenschutzordnung“ für alle Mitglieder verbindlich.

§ 15    Auflösung des Vereins  

Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist erforderlich, dass mindestens 4/5 der Mitglieder anwesend sind und 3/4 der Anwesenden für die Auflösung stimmen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Hessischen Tauchsportverband (HTSV), der es unmittelbar und ausschließlich nur zur Förderung des Tauchsports gemeinnützig zu verwenden hat. 

Die Satzung wurde am 28.11.1991 beschlossen. 
Aufgrund der Mitgliederversammlungen vom 17.01.92, 20.01.93, 16.03.98, 25.02.99, 17.03.2006 und 25.02.2011 wurde die Satzung geändert. 
Zuletzt wurden der Name und die Satzung am 01.10.2021 geändert und in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Frankfurt am Main, den 01.10.2021 

Der Vorstand:
Gerd Knepel  (1. Vorsitzender), Stefan Krautschneider 
(2. Vorsitzender), Martin Diener (Kassenwart)